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Satzung des European Centre for Clinical Social Work
Präambel
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Klinische Sozialarbeit, verstanden als eine in unterschiedlichen Feldern des Gesundheits- und Sozialwesens beratende, therapeutisch behandelnde und (präventiv) gesundheitsfördernde Fachsozialarbeit, markiert einen der Brennpunkte professioneller Entwicklungen von Sozialer Arbeit zu Beginn des 21. Jahrhunderts. |
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Ausgehend von einem bio-psycho-sozialen Grundverständnis von Gesundheit, Störung, Krankheit und Behinderung liegt der Fokus Klinischer Sozialarbeit auf einer differenzierten psychosozialen Diagnostik, Beratung und Behandlung im Kontext der Lebenswelt sowie auf einer sozialklinisch orientierten Beeinflussung der Mikro-, Meso- und Makrosysteme der Klientinnen und Klienten. |
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Klinische Sozialarbeit findet ihren Ort in psychosozial beratenden und sozialtherapeutisch behandelnden Arbeitsbereichen, u. a. in der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe und der Schule, im Bereich der gemeindepsychiatrischen Versorgung, in Krankenhäusern und Fachkliniken, in der Suchtberatung, den verschiedenen Bereichen der Rehabilitation, der Altenarbeit und in bestimmten Bereichen der Straffälligenhilfe. Die Begrifflichkeit des Klinischen betont damit eine Schwerpunktsetzung auf Handlungsvollzügen im direkten Kontakt mit Klientinnen und Klienten in einem sozialtherapeutischen Kontext, sowohl in einem institutionellen Rahmen als auch besonders in deren unmittelbarer Lebenswelt. |
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Klinische Sozialarbeit bedarf eines kontinuierlichen Austauschs zwischen Theorie, Forschung und Praxis. Sie ist eine Handlungswissenschaft, deren Aufgabe in der Ausbildung und Anleitung von wissenschaftlich reflektierenden Praktikerinnen und Praktikern besteht. |
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Das »European Centre for Clinical Social Work« (ECCSW) soll den Ort für nationale und internationale Diskurse der kontinuierlichen Herstellung dieses Theorie-Praxis-Transfers bilden. Das ECCSW versteht sich als Schnittstelle zwischen Praktikerinnen / Praktikern und Hochschullehrerinnen / Hochschullehrern sowie wissenschaftlichen Gesellschaften, Hochschulen, Fach- und Berufsverbänden. |
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
| (1) |
Der Verein führt den Namen »European Centre for Clinical Social Work« (ECCSW). Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz e.V. |
| (2) |
Der Sitz des Vereins ist Berlin. |
| (3) |
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
§ 2 Zweck des Vereins
| (1) |
Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Klinischen Sozialarbeit. |
| (2) |
Der Verein verwirklicht seine Ziele insbesondere durch
| a) |
das Erstellen und die Verbreitung von Informationsmaterial, |
| b) |
die Ausrichtung wissenschaftlicher Tagungen, Seminare und Workshops, |
| c) |
die Entwicklung europäischer Leitlinien in der Klinischen Sozialarbeit, |
| d) |
die Mitarbeit Delegierter in Gremien anderer Organisationen, |
| e) |
die Bildung und Unterstützung fachlicher und regionaler Arbeitsgruppen zu Themen und Aufgaben der Klinischen Sozialarbeit. |
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§ 3 Gemeinnützigkeit
| (1) |
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 Abgabenordnung. |
| (2) |
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
| (3) |
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
| (4) |
Vorstandsmitglieder und für Tätigkeiten des Vereins beauftragte Mitglieder erhalten Ersatz ihrer Auslagen. Der Vorstand kann beschließen, dass für die Vorstandstätigkeit eine angemessene, gemeinnützigkeitsverträgliche Vergütung gezahlt wird, wenn die Finanzkraft des Vereins und die zu erfüllenden Aufgaben dies erfordern. |
| (5) |
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Institut für Psycho-Soziale Gesundheit gGmbH (Weitramsdorf, Amtsgericht Coburg, HRB 2927), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. |
§ 4 Mitgliedschaft
| (1) |
Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. |
| (2) |
Der Verein hat ordentliche, außerordentliche, fördernde und korporative Mitglieder. |
| (3) |
Ordentliche Mitglieder können werden:
| a) |
Personen, die durch die Zentralstelle für Klinische Sozialarbeit oder eine Nachfolgeorganisation als "Fachsozialarbeiterin / Fachsozialarbeiter für Klinische Sozialarbeit - Clinical Social Worker" zertifiziert wurden; |
| b) |
Personen, die einen Masterstudiengang mit dem Schwerpunkt in Klinischer Sozialarbeit oder einen vergleichbaren Diplom- oder Masterstudiengang an einer europäischen Hochschule abgeschlossen haben; |
| c) |
Personen, die einen vergleichbaren Abschluss an einer Hochschule außerhalb des europäischen Bildungsraums abgeschlossen haben; |
| d) |
Personen, die an einer Hochschule im Gebiet der Sozialarbeit / Sozialpädagogik lehren. |
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| (4) |
Außerordentliche Mitglieder können werden:
| a) |
Personen, die sich in der Ausbildung zur Sozialarbeiterin / Sozialpädagogin bzw. zum Sozialarbeiter / Sozialpädagogen (Studiengänge Diplom, Bachelor, Master) befinden; |
| b) |
Personen, die die Ausbildung zur Sozialarbeiterin / Sozialpädagogin bzw. zum Sozialarbeiter / Sozialpädagogen (Studiengänge Diplom, Bachelor, Master) abgeschlossen haben. |
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| (5) |
Fördernde Mitglieder können alle natürlichen oder juristischen Personen werden, die sich den Zielen des Vereins verbunden fühlen und den Verein regelmäßig und über den ordentlichen Mitgliedsbeitrag hinaus materiell unterstützen. |
| (6) |
Korporative Mitglieder können alle juristischen Personen oder sonstigen Vereinigungen werden, die die Klinische Sozialarbeit durch ihre Arbeit in besonderer Weise fördern. |
| (7) |
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Nach Prüfung der formalen Voraussetzungen entscheidet der Vorstand über die Aufnahme. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung. |
| (8) |
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung von der Mitgliederliste. |
| (9) |
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres. |
| (10) |
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es sich trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand befindet und nach dem zweiten Mahnschreiben drei Monate ohne Beitragsbegleichung vergangen sind. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. |
| (11) |
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied in einer angemessenen Frist (2 Monate) Gelegenheit zu geben, sich zum beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Der Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. |
§ 5 Rechte und Pflichten
| (1) |
Von den Mitgliedern des Vereins werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. |
| (2) |
Außerordentliche, fördernde und korporative Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Antrags- und Rederecht, jedoch kein Stimm- und Wahlrecht. |
§ 6 Organe des Vereins
| Organe des Vereins sind: |
| a) |
die Mitgliederversammlung, |
| b) |
der Vorstand. |
§ 7 Mitgliederversammlung
| (1) |
In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten. |
| (2) |
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
| a) |
Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands; |
| b) |
Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags; |
| c) |
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands; |
| d) |
Vorschläge für die Besetzung des Wissenschaftlichen Beirats; |
| e) |
Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern nach § 4 Absatz 10 der Satzung; |
| f) |
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins. |
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| (3) |
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen. |
| (4) |
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt einem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. |
| (5) |
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. |
| (6) |
Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter ernannt. Zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden. |
| (7) |
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich und / oder geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. |
| (8) |
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung. |
| (9) |
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. |
| (10) |
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. |
| (11) |
Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. |
| (12) |
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden. |
| (13) |
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller ordentlichen Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. |
§ 8 Vorstand
| (1) |
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem ersten und zweiten stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden allein, ansonsten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten. |
| (2) |
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand nach Absatz 1 sowie aus den Vertretern der Nationalen Arbeitsgemeinschaften (§ 9). |
| (3) |
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl ist beliebig oft möglich. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit. |
| (4) |
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
| a) |
Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen; |
| b) |
Einberufung der Mitgliederversammlung; |
| c) |
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung; |
| d) |
Aufstellen eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung des Jahresberichts; |
| e) |
Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen; |
| f) |
Beschlussfassung über Aufnahme und Streichung von Mitgliedern; |
| g) |
Beschlussfassung über die Zulassung Nationaler Arbeitsgemeinschaften (§ 9); |
| h) |
Berufung der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats. |
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| (5) |
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom ersten bzw. zweiten stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder per e-Mail einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder (i.S. des § 26 Abs. 2 BGB) anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des / der Vorsitzenden. Über die Sitzungen des Vorstands soll ein Protokoll geführt werden, das von den jeweils anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist und das Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten soll. |
| (6) |
Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. |
§ 9 Nationale Arbeitsgemeinschaften
| (1) |
Der Verein ermöglicht zur Wahrnehmung und Interessenvertretung von landesspezifischen Aufgaben die Gründung von Nationalen Arbeitsgemeinschaften (NAG) als unselbstständige Untergliederungen. Für jede Nation kann nur eine NAG zugelassen werden. |
| (2) |
Die Gründung einer NAG erfordert die Stellung eines entsprechenden Antrages an den Vorstand durch mindestens fünf ordentliche Mitglieder unter Beifügung einer Geschäftsordnung der NAG. Über den Antrag entscheidet der Vorstand durch Beschluss. |
| (3) |
Die Geschäftsordnung hat auch Regelungen über die Entsendung eines oder mehrerer Vertreter der NAG in den erweiterten Vorstand zu treffen. |
§ 10 Fachgruppen
| (1) |
Der Verein kann in Wahrnehmung seiner Aufgaben Fachgruppen zur Förderung von Teilgebieten der Klinischen Sozialarbeit bilden. |
| (2) |
Fachgruppen bedürfen der Bestätigung durch den Vorstand. Sie wählen aus ihrer Mitte Sprecherinnen / Sprecher, die mindestens einmal im Jahr dem Vorstand Bericht erstatten. |
§ 11 Wissenschaftlicher Beirat
| (1) |
Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus mindestens fünf wissenschaftlich arbeitenden Personen, die vom Vorstand auf der Grundlage von Vorschlägen aus der Mitgliederversammlung berufen werden. Sie müssen nicht Mitglied des Vereins sein. |
| (2) |
Aufgabe des Wissenschaftlichen Beirates ist es, den Vorstand bei der Erreichung der Vereinszwecke zu unterstützen und zu einer Verbesserung der wissenschaftlichen Arbeit, der Arbeitsbedingungen und der Verbreitung der Arbeitsergebnisse in der Klinischen Sozialarbeit beizutragen. |
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